Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 48b Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 05.11.2020 – 7 K 2581/17.FZitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 05.11.2020 – 7 K 2581/19.F
- VG Frankfurt am Main, 28.09.2018 – 7 L 3307/18.FZitiert von 4
- VGH Hessen, 05.02.2019 – 6 B 2061/18Zitiert von 8
- OLG Frankfurt am Main, 27.05.2021 – 6 U 81/20
- LG Berlin, 17.02.2023 – 5 O 57/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48b VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/48b#abs-1 (1) Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern im Sinne von § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist es untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Dieses Verbot gilt auch für die Angestellten von Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern. Eine entgegenstehende vertragliche Vereinbarung ist unwirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/48b#abs-2 (2) Eine Sondervergütung ist jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung, insbesondere jede
sofern sie nicht geringwertig ist. Als geringwertig gelten Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses, soweit diese einen Gesamtwert von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/48b#abs-3 (3) Nicht als Sondervergütung gilt die Gewährung von Provisionen an Versicherungsnehmer, die gleichzeitig Vermittler des betreffenden Versicherungsunternehmens sind, es sei denn, das Vermittlerverhältnis wurde nur begründet, um diesen derartige Zuwendungen für eigene Versicherungen zukommen zu lassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/48b#abs-4 (4) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die Sondervergütung zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrags verwendet wird. § 138 Absatz 2, § 146 Absatz 2 Satz 1, § 161 Absatz 1 und § 177 Absatz 1 bleiben unberührt.